Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2001 - C-32/00 P |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Boehringer
Verfahrensgang
- EuG, 01.12.1999 - T-125/96
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-32/00
- Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2001 - C-32/00 P
- EuGH, 26.02.2002 - C-23/00
- EuGH, 26.02.2002 - C-32/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuG, 01.12.1999 - T-152/96
Boehringer / Rat - Umwelt und Verbraucher
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2001 - C-32/00
Neben der teilweisen Aufhebung des Urteil des Gerichts erster Instanz beantragen die Kommission und die SKV, die in der ersten Instanz von BI Vetmedica und Boehringer in der Rechtssache T-152/96 erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 für unbegründet zu erklären und die Klägerinnen zu verurteilen, die Kosten in beiden Verfahren zu tragen.Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999 (T-125/96 und T-152/96) wird aufgehoben, soweit mit ihm die Verordnung Nr. 1312/96 mit der Begründung für nichtig erklärt wird, dass die Kommission ihre Befugnisse aus der Verordnung Nr. 2377/90 überschritten habe, indem sie die Gültigkeit der für Clenbuterol festgelegten Höchstmengen von Rückständen in der Verordnung Nr. 1312/96 auf einzelne, spezifische therapeutische Indikationen für Rinder und Equiden beschränkte.
2: - Urteil vom 1. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (verbundene Rechtssachen Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427).
7: - Diese Klage führte zur Rechtssache T-152/96 (Boehringer/Kommission).
- EuG, 01.12.1999 - T-125/96
Boehringer / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2001 - C-32/00
Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999 (T-125/96 und T-152/96) wird aufgehoben, soweit mit ihm die Verordnung Nr. 1312/96 mit der Begründung für nichtig erklärt wird, dass die Kommission ihre Befugnisse aus der Verordnung Nr. 2377/90 überschritten habe, indem sie die Gültigkeit der für Clenbuterol festgelegten Höchstmengen von Rückständen in der Verordnung Nr. 1312/96 auf einzelne, spezifische therapeutische Indikationen für Rinder und Equiden beschränkte.2: - Urteil vom 1. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (verbundene Rechtssachen Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427).
- EuG, 22.04.1999 - T-112/97
Monsanto / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2001 - C-32/00
11: - Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 (Monsanto/Kommission, Slg. 1999, II-1277, Randnrn. 89 und 90). - EuG, 25.06.1998 - T-120/96
UMWELT UND VERBRAUCHER
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2001 - C-32/00
8: - Verordnung der Kommission vom 27. Oktober 2000 zur Änderung der Anhänge 1, 11 und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (…ABl. L 276, S. 5) 9: - Das Gericht erster Instanz nahm auf das Urteil vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache T-120/96 (Lilly Industries/Kommission, Slg. 1998, II-2571, Randnrn. 88 bis 90) Bezug. - Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-32/00
Kommission / Boehringer
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2001 - C-32/00
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER vom 4. Oktober 2001 (1) Rechtssache C-32/00 P Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH und C. H. Boehringer Sohn "Rechtsmittel - Tierarzneimittel - Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1312/96, soweit darin bei der Festsetzung der zulässigen Höchstmengen von Rückständen von Clenbuterolhydrochlorid auch die für diesen Stoff zugelassenen therapeutischen Indikationen genannt werden - Befugnis der Kommission, bei der Festsetzung der Höchstmengen von Rückständen von Tierarzneimitteln die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe zu berücksichtigen".